Sonstiges

Lockangebote

Elebabe schreibt im April 2019:

Sehr geehrte Damen und Herren,

habe diese Angelegenheit bereits am 25.03.2019 an das Beschwerdeteam gessandt, aber noch keine Antwort erhalten!

da ich bis noch keine Antwort auf mein Anliegen bekommen habe, hier nochmals!!

wir waren am Samstag,23.03.2019, im Media Markt Landau/Pfalz um einen Tolino shine 3 zu kaufen. haben auch einen gefunden und wurden von einem Verkäufer darauf hingewiesen, dass es heute Prozente gibt, wenn man dem Media Markt Club beitritt. Das haben wir getan und mussten dann an der Kasse feststellen, dass es auf dieses Gerät keine Prozente gibt?! Dies hätte der Verkäufer in der Abteilung wissen müssen oder nicht???? dann hätten wir den Tolino im Internet gekauft! Nie wieder Media Markt!!! Wenn schon Rabattaktionen, dann sollte man auch die Ausschlußkriterien schriftlich festhalten!!!

MfG

Claus Pustlauk

  • Blubbediblubb schreibt dazu:

    Die AGB für Rabattaktionen kann man in jedem Markt erfragen. Weiterhin hat er ja nicht gelogen: wenn man dem Media Markt Club beitritt, bekommt man an diesem "Clubtag" Prozente - das ist Fakt.
    Ob Du auf das von Dir gewünschte Produkt Rabatte bekommst, ist eine andere Frage. ;)

    Was genau hast du eigentlich in einem Media Markt zu suchen, wenn Du das Gerät dann doch Online kaufst? Aaah, ich vergaß. Die Beratung und das Rumspielen am Gerät nimmt man dann doch gerne mit, aber ja nicht die fünf Euro mehr zahlen, als es Online kostet. ;)

    Kunden wie Dich braucht keiner.

  • Jurastudent schreibt dazu:

    Es kommt auf den Ablauf an: Rät der Verkäufer zu einer Club-Mitgliedschaft, nachdem der Kunde ihm den Wunsch, einen Tolino zu kaufen, mitgeteilt hat, könnte schon Täuschung vorliegen. Insbesondere, wenn der Verkäufer ausdrücklich oder implizit suggeriert, auch für den Tolino-Kauf gäbe es Prozente.

    Im Übrigen dürfen auch AGB nicht überraschend sein. Beispiel: Ich schließe einen Stromliefervertrag mit den Stadtwerken. In den AGB befindet sich auf Seite 26 in Paragraf 34b, Absatz 4, der Satz: "Die Stadtwerke haben das Recht, die Stromlieferung an Wochenende zwischen 23 Uhr und 7 Uhr zu unterbrechen." Wäre das okay? Steht doch schließlich in den AGB! Und der Kunde kann doch lesen!

    Noch etwas: AGB, die nur auf Nachfrage zu bekommen sind, sind eine schlechte Rechtsgrundlage und können angefochten werden. Will der Händler etwas von Rabatten ausschließen, muss er dieses in klarer Form deutlich machen - nicht versteckt auf den hinteren Seiten der versteckt gehaltenen AGB. Das Problem ist immer: Es klagt kaum jemand gegen diese Praxis.


  • Thomas schreibt dazu:

    @jurastudent, die Bedingungen und Ausschlusskriterien dieser Aktion waren jedem Werbehinweis in Schriftform zu entnehmen. Ihr Beispielabsatz verstößt gegen geltendes Recht, ein Ausschlusskriterium wie in vorliegender Aktion, jedoch nicht.

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

Mit dem Absenden des Beitrags erklären Sie sich mit dessen Veröffentlichung einverstanden. Die Datenschutzerklärung habe ich gelesen.

Hinweis: Auch im Forum von ichbindochbloed.de gelten ein paar Spielregeln. Dieses Forum bietet keinen Platz für Beschimpfungen und Beleidigungen – auch wenn manchmal die Emotionen hochkochen. Bitte verzichten Sie daher auf strafrelevante Äußerungen und auch auf Fäkalsprache. Es schadet Ihrem und unserem Anliegen.

Sie können in diesem Forum völlig anonym von Ihren Erfahrungen berichten. Bitte bleiben Sie in Ihren Schilderungen bei den Tatsachen. Sollten uns Fakten bekannt werden, die am Wahrheitsgehalt Ihrer Darstellung eindeutig zweifeln lassen, werden wir Ihren Beitrag ohne vorherige Ankündigung entfernen. Wir behalten uns zudem das Recht vor, Beiträge sinnerhaltend zu kürzen oder um fehlende Angaben zu ergänzen – ähnlich Leserbriefen in der Zeitung.