Sonstiges

Willkür als Geschäftsprinzip?

Reinfall schreibt im Februar 2016:

Ich habe mir am 17.12.2015 ein neues Handy Samsung S6 im Media-Markt Nürnberg gekauft. Leider merkte ich relativ schnell, dass der Touchscreen sehr schwerfällig reagiert – teilweise fror der Bildschirm ein, teilweise war kein spontanes Scrollen mögliche. Die Probleme nahme dabei über Tage hinweg zu. E-Mails oder Nachrichten zu schreiben war fast gar nicht mehr möglich. Ich habe mich sehr geärgert und das Gerät einen Monat später Reparaturannahme des Media-Markts gebracht. Ich schilderte das Problem und verlangte ein neues Gerät mit dem Hinweis auf § 433 BGB, Absatz 1, Satz 2 : Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Liegt ein Mangel gemäß § 437 Nr. 1 BGB, so hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Nachdem es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, greift § 476 BGB Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war. Dabei gilt: Nach § 439 Absatz 1 kann der Käufer als Nacherfüllung nach SEINER WAHL die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Gesetzgeber ist also auf meiner Seite, aber der Media-Markt setzt sich gnadenlos über alle Gesetze hinweg: Der Verkäufer schaute blasiert und meinte, dass das Gerät zur Reparatur eingeschickt werde, denn der Media-Markt habe das Recht auf zweimaligem Reparaturversuch. Ich könne aber natürlich direkt zu Samsung gehen, meinte er. Der Mitarbeiter hat hier schon versucht, die gesetzliche Gewährleistung, für die Media Markt aufkommen muss, auszuhebeln. Ich werde nicht zu Samsung gehen, da Media Markt mein Vertragspartner ist. Die Mitarbeiter spulen einfach ihr indoktriniertes und standardisiertes Antwortprogramm ab...... Und ich als Kunde fühle mich völlig hilflos und ausgeliefert. Ich habe das Gerät dort gelassen. Ein paar Tage später konnte ich dann mein Handy abholen. Es wurde lediglich eine neue Software aufgespielt. Natürlich war das Problem damit nicht gelöst. Nach kurzer Zeit fingen die gleichen Probleme an. Ich stattete MM am 10. Februar einen erneuten Besuch ab und verlangte den Geschäftsführer. Zuerst kam der Abteilungsleiter und ich schilderte ihm mein Problem. Auch bei ihm reagierte der Touchscreen nicht oder nur sehr schwerfällig Wieder verlangte ich ein neues Gerät mit dem Hinweis auf § 433 Absatz 1² und 439 Absatz 1 BGB. Nun wurde der Bereichsleiter hinzugeholt. Ich schilderte ihm wieder das Problem. Es kam, was kommen musste: Er meinte, evtl. installierte Apps auf dem Handy könnten dies verursachen. Das bezweifelte ich ganz stark. Nachdem sich das Handy als sehr unzuverlässig herausstellte, hatte ich kaum Apps (3 Stück), Bilder oder sonstiges installiert. Es ist grotesk, dass man das neueste Handy hat und es nur sehr begrenzt nutzen kann. Er führte einen Hardreset durch. Aber auch danach reagierte der TouchScreen sehr schwerfällig und Eingaben und Scrollen war kaum möglich. Gut, beide Mitarbeiter bestätigten, dass der Touchscreen nicht so funktioniert wie er müsste. Wieder verlangte ich ein neues Gerät. Wieder wurde es abgelehnt. Ich finde es eine riesengroße Sauerei, dass mir die gesetzlich zugestandene Gewährleistung mit allen möglichen Ausreden versagt wird. Wieder bestand der Bereichsleiter darauf, dass MEDIA MARKT einen zweimaligen Reparaturversuch habe. Nein, gemäß § 439 Absatz 1 habe ich das Recht zu wählen, zwischen Mangel beseitigen oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Und trotzdem wird mir dieses Recht verweigert. MM beruft sich permanent auf den § 440 Absatz 2 BGB. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Dann habe ich als Kunde das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Aber was eine Nachbesserung ist, entscheidet Media Markt!! Denn nun kommt ein weiterer Clou des Bereichsleiters: Das Handy wurde das erste Mal nicht repariert, es sei lediglich eine neue Software installiert worden. Somit liegt keine Nachbesserung, bzw. Reparatur vor, führte er aus. Das ist die Oberfrechheit. Auf dem Reparaturschein stand im Detail, dass der Bildschirm schlecht reagiert, insbesondere bei Kälte. Was die Werkstatt macht, kann ich als Kunde wohl kaum beeinflussen. Auch hier bin ich der Willkür völlig ausgeliefert. Das Handy wurde nun wieder eingeschickt. Auf dem Reparaturschein ist nun vermerkt, dass sowohl der Bereichsleiter als auch der Abteilungsleiter die Trägheit sowie die Eingabeschwierigkeiten des Touchscreens bestätigen und um Überprüfung des TouchScreens bitten. So werden also die Kunden bei Media Markt zum Narren gehalten. Ich muss hier nicht erwähnen, dass dies mein letztes Gerät von Media Markt/Saturn war. Eine Handelskette, die so unseriös arbeitet, ist nicht meine Handelskette. Ach ja, nicht unerwähnt bleiben soll, dass Media Markt mir gemäß § 439 Absatz 2 die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ersetzen wollte. Es waren ganze 5 €. Wie großzügig in Anbetracht des Aufwandes und des Ärgers. Der Gang zum Anwalt ist wohl unausweichlich und ich bin froh um meine Rechtsschutzversicherung. Es macht mich wütend, dass ich kein funktionierendes Handy habe, es macht mich wütend, dass mein Handy innerhalb von 8 Wochen zum zweiten Mal in Reparatur ist, wütend, dass Media Markt die gesetzliche Gewährleistung mit dieser Strategie versucht, zu umgehen...

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