Sonstiges

Reparatur ist doch ein Austausch, oder?

SALL schreibt im Februar 2016:

Im August 2015 habe ich das Smartphone Wiko Lenny beim Media-Markt in Mainz gekauft. Nach drei Monaten begann es, sich regelmäßig „aufzuhängen“. Auch ein Rücksetzen auf die Werkseinstellungen brachte keine Besserung. Kurz danach ließ es sich sogar nicht einmal mehr einschalten: Es blieb beim Logo hängen. Am 19. Februar 2016 ging ich in die Filiale in Essen, um das Problem zu schildern. In den ersten sechs Monaten nach Kauf kann ich bei einem auftretenden Mangel selbst entscheiden, ob ich die Reparatur in Anspruch nehmen möchte oder einen Umtausch. Weder im Service beim Herrn W., an der Informationstheke oder im Gespräch mit dem Filialleiter Herr F. wollte man mich als Kunde zufrieden stellen. Nachdem meine Aussagen verneint worden waren und nur die Reparatur angeboten wurde, zeigte ich die ausgedruckten Gesetze aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bezüglich Rechte des Käufers bei Mängeln. § 439, § 438, § 476 stellen eindeutig fest, dass der Verkäufer einer Ware zwei Jahre für Sachmängel haftet (sog. gesetzliche Gewährleistung); in den ersten sechs Monaten ab dem Kaufdatum hat der Käufer dabei die Wahl, den fehlerhaften Artikel umzutauschen oder reparieren zu lassen. Der Gesetzgeber geht innerhalb des ersten halben Jahres davon aus, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs fehlerhaft war und somit der Käufer keine Beweispflicht hat. Herr F. zog sich nach der Sacherkundigung zurück um mit „anderen“ dies zu besprechen. Er kam zurück mit denselben Aussagen, dass das so nicht geht. Er erkenne den Mangel des Geräts und bestreitet ihn nicht, aber das Gerät müüse geprüft werden, denn es könne eventuell repariert werden. Ich habe ziemlich lange mit ihm diskutiert, um ihn mit den Gesetzen bekannt zu machen, aber er hielt fest und hat wohl die Gesetze nur so verstanden, wie er es möchte oder „wie es ihm intern gezeigt worden ist“. Er sagte mir außerdem, dass der Fehler unbedingt geprüft werden muss, und ich benachrichtigt werde und dann kann ich wohl entscheiden ob Reparatur oder Umtausch. Im nächsten Satz dann wieder anders. Außer den Ausdrucken aus dem Gesetzesbuch, Ihrer Aussage auf der Website über den 6 Monate Gewährleistungsanspruch übergab ich ihm ein Reklamationsschreiben, damit er lernt, was der Unterschied zwischen Garantie und was Gewährleistung ist, was keiner der dort Beschäftigten kennt. Meiner Rechte haben mich Anwälte gut belehrt. Bei Service dann nochmal beim Herrn L... wurde mir dann gesagt, dass das so nicht ist und die Abgabe dort direkt die Reparatur mit einbezieht. Ich habe das Smartphone vorerst so abgegeben, damit ich Ihnen einen Beweis vorlegen kann, dass ich mich innerhalb der ersten 6 Monate gemeldet habe. Jetzt teile ich Ihnen mit, weil die Frechheit, an Regeln festzuhalten die in wirklich keine richtigen Regeln sind, alle Maße überschreitet, dass ich sowas nicht akzeptieren werde. Ich hätte auch einen Anwalt zur Rate ziehen und mit juristischen Schritten drohen können. Doch das habe ich nicht gemacht. Ich wollte einfach eine einvernehmliche Klärung, aber ich muss nun lernen, dass der Media-Markt daran überhaupt kein Interesse hat. Daher verlange ich aber jetzt vom MediaMarkt, dass dieser mit seinem Service klärt, wie mir die Möglichkeit gegeben wird, das Smartphone umzutauschen statt zu reparieren. Bei Nichterfüllung der Anforderung, wird der Media-Markt nach 2 Wochen ab heute von meinem Anwalt kontaktiert.

  • Bernir schreibt dazu:

    Ein Wiko Lenny zu kaufen ist immer ein Fehler.

    Außerdem hat der Händler im Zuge der Mängelbeseitigung und auch bei Wandlung/Gutschrift das Recht auf Überprüfung. Da die Überprüfung du zertifizierte Techniker zu erfolgen hat, wird das Gerät natürlich eingeschickt.

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