Gewährleistung

Austausch wird verweigert

Stefan Busch schreibt im Juni 2021:

Hallo,

ich hatte online beim MM ein Tablet (Samsung Tab S6) gekauft. Nach wenigen Wochen fiel mir zunehmend auf, dass die Lautsprecher unsauber und "blechern" klingen. Ich habe schon andere Geräte desselben Typs erlebt, die alle wesentlich besser klangen und kann somit sicher sagen, dass dies einen Mangel darstellt.

Als ich unter Berufung auf BGB Umtausch verlangte, wurde dies abgelehnt,

da ja die Widerrufsfrist abgelaufen war. (Gewährleistung hat aber mit der Widerrufsfrist nichts zu tun!) Man wolle sich mit der Reklamation nur befassen, wenn ich einen Reparaturauftrag ausfülle und mit dem Gerät einsende. Ich habe das dann auch getan, aber dabei betont, dass der Auftrag nur als schriftliche Mängelbeschreibung gedacht ist und eben kein Einverständnis mit einer Reparatur bedeutet. Ich habe weiterhin ausdrücklich Umtausch (oder alternativ Erstattung) verlangt. Das Gerät wurde an von MM an den Hersteller weitergeleitet. Gestern (09.06.21) habe ich eine Mail von MM erhalten, in der mir angekündigt wurde, dass ich das eingesendete Gerät mit UPS zurückerhalte.

Ich habe darauf folgene Mail geschrieben:

"Guten Tag,
ich hatte mehrfach ausdrücklich gesagt, dass ich keine Reparatur akzeptiere.
Ich verlange nach §439 BGB (1) Austausch, alternativ und bevorzugt
würde ich auch Erstattung akzeptieren.
Ich finde es äußerst unverschämt und enttäuschend, dass Sie mir nach alledem
das alte Gerät zurücksenden. Ich werde die Annahme verweigern.

Ich setze Ihnen hiermit eine Frist bis zum 23.06., Ihren Verpflichtungen
gemäß BGB nachzukommen, danach übergebe ich die Sache einem Rechtsanwalt. Schon jetzt werde ich Ihr inakzeptables Geschäftsgebaren im Internet dokumentierenund Verbraucher vor dem Kauf bei Ihnen warnen."

Noch keine Antwort. ich fürchte, das wird wirklich auf einen Rechtsstreit hinauslaufen.

Grüße an die anderen Geschädigten,

Stefan

  • Unknown schreibt dazu:

    Ärgerlich aber der Händler handelt hier vollkommen rechtens.

    Der Absatz 4 vom Paragraph 439 wird hier gern vom Kunden übersehen.

    Der Händler kann die Wahl nach Austausch bei Unverhältnismäßigkeit ablehnen.

    Eine Reparatur dürfte hier wesentlich günstiger als eine Nachlieferung sein.

    Viele Grüße

  • Stefan Busch schreibt dazu:

    sorry, das ist eine Fehlinterpretation von Absatz 4. Dass eine Reparatur kostengünstiger (was noch nichtmal feststeht) ist, bedeutet noch lange nicht, dass die Kosten für den Austausch "unverhältnismäßig" sind. Nach Ihrer Logik könnte ein Händler nahezu immer den Austausch verweigern.

  • Unknown schreibt dazu:

    Habe mal kurz etwas recherchiert:

    „Faustformel: Mehrkosten von über 20 % sind im Allgemeinen un- verhältnismäßig.“

    Gehen wir davon aus, dass die Nachbesserung (vermutlich ja auch durch Verträge mit dem Hersteller bzw. Durch die Herstellergarantie) wesentlich günstiger ausfällt als ein Neugerät.

    Ist sicher nicht der kundenfreundlichste Weg aber rechtlich vermutlich in Ordnung.

  • Stefan Busch schreibt dazu:

    Mittlerweile hat MM ohne Erklärung versucht, das *alte* Gerät an mich zurückzusenden. Annahme verweigert.

    Anwort von MM auf meine Beschwerde und die Fristsetzung:

    "...Sie wurden bereits über die Rücksendung informiert.
    Wir können Ihnen keine Erstattung oder Ersatzlieferung zukommen lassen...."

    Meine Antwort:

    "Guten Tag,

    ich darf gemäß §439 BGB (1) Austausch des mangelhaften Geräts
    verlangen und habe dies mehrfach ausdrücklich getan.
    Alternativ würde ich auch Erstattung akzeptieren.
    Ich nehme das alte Garät nicht zurück.
    Es bleibt bei der schon gesetzten Frist:
    Wenn bis 23.06 weder Austausch noch Erstattung erfolgt sind,
    übergebe ich die Angelegenheit einem Rechtsanwalt...."


  • True schreibt dazu:

    Hallo,

    auch wenn Sie es Gebetsmühlenartik wiederholen Herr Busch, Media Markt kann und darf Ihre Wahl verweigern, wenn diese Unverhälnissmäßig ist.

    Der Austausch eines Lautsprechers, so er denn defekt ist, ist vermutlich günstiger als der Austausch des

    gesamten Gerätes.

    Daher verweigern MM Ihnen auch Ihre Wahl.

    Auch wenn Sie immer nur auf §439 Abs. 1 verweisen, so existiert dennoch auch Absatz

    (4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

    Nur weil Sie dies nicht wahrhaben wollen (siehe Ihr Kommentar zu Unknows Kommentar) so ist dennoch die Frage Recht haben und Recht bekommen.

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