Sonstiges

Wie man an seine bezahlte Ware kommt

Galaxy S7 Kunde schreibt im Dezember 2016:

Diesen Brief habe ich an Media Markt Ulm gesandt! Seit dem 01.12.16 habe ich ein Galaxy S7 in schwarz für 399€. Sehr geehrter Herr Gadau, nach meinem gestrigen Besuch in Ihrem Media Markt in Ulm, ließen Sie über eine Verkäuferin mir telefonisch mitteilen, dass meinem Wunsch nach Auslieferung des bezahlten Gerät Samsung Galaxy S7 in der Farbe Weiß momentan nicht nachgekommen werden kann. Daraufhin brachte ich vor Ort nochmals meinen Willen zum Ausdruck, auch ein gleichwertiges Gerät Samsung Galaxy S7 in einer der vorhandenen drei Farben Schwarz, Gold oder Silber zu nehmen. Diesem Wunsch wurde nicht entsprochen und ich musste unverrichteter Dinge den Heimweg antreten. Ich weise Sie nochmals daraufhin, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag zwischen der Media-Saturn-Holding GmbH und mir nach BGB besteht. Die Paragraphen spare ich mir an dieser Stelle, da sie Ihnen bekannt sind. Die Unmöglichkeit der Lieferung gem. §275 Abs. 1 BGB kann ausgeschlossen werden, da zum jetzigen Zeitpunkt Ersatzgeräte des Type Samsung Galaxy S7 in verschiedenen Farben in Ihrem Markt vorrätig sind. Einen Screenshot(29.11.16) habe ich natürlich erstellt und abgespeichert. Aus diesem Aspekt heraus fordere ich Sie hiermit auf, mir mein bezahltes Samsung Galalxy S 7 in der Farbe Weiß bis zum 02.12.2016 auszuhändigen oder für entsprechenden Ersatz in einer der von mir vorgeschlagenen Farben zu sorgen. Des Weiteren bitte ich um Mitteilung bis zum 01.12.2016 via E-Mail an xxx, ob Sie das Gerät ausliefern oder nicht. Mit freundlichen Grüßen Zum Hintergrund: Im Falle von Lockvogelangeboten liegt der die Unlauterkeit begründende Umstand nicht in der mangelnden Vorratshaltung durch den Unternehmer, sondern in der mangelnden Aufklärung des Kunden über die Verfügbarkeit des Produkts. Entscheidend für das Vorliegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung ist mithin, ob sich die Verfügbarkeit des Produkts mit der durch die Darstellung der Ware im Internet geweckte Erwartung des Käufers diesbezüglich deckt. Für den Online-Versandhandel hat der BGH festgestellt (Urteil vom 07.04.2005, I ZR 314/02), dass ein durchschnittlich informierter und umsichtiger Verbraucher davon ausgehe, dass Verfügbarkeitsangaben auf Internetseiten immer auf dem neusten Stand seien. Da Angebote im Internet anders als Angebote in Printkatalogen ständig aktualisiert werden könnten, ginge der Verbraucher bei einer entsprechenden Kennzeichnung der Ware von deren sofortiger Versandbereitschaft aus. Dementsprechend stellt nicht allein das Werben mit überhaupt nicht verfügbarer Ware, sondern auch mit nicht sofort lieferbarer Ware ohne einen Hinweis, der auf eventuelle Lieferungsverzögerungen hinweist, einen Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar. Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/bestellte-ware-nicht-lieferbar-moeglichkeiten-haendler.html

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