Sonstiges
Defekter Akku lädt nicht mehr - Hersteller verweigert Garantie
Samsung A3 2016 schreibt im März 2017:
Hier meine Email an den Media-Markt in Hamburg (Nedderfeld) zum Vorgang: Sehr geehrte Damen und Herren, vor 2 Wochen, am 11.03.2017, habe ich mein am 16.11.2016 bei Ihnen erworbenes Mobiltelefon (Samsung Galaxy A3 2016; 239,00 EUR) zur Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht abgegeben. Defekt war der Akku, der hat sich nicht mehr aufgeladen. Ansonsten war das Mobiltelefon ohne Mangel. Dies ist auch dadurch erkennbar, dass ich am Tage, an dem ich den defekt bemerkte, noch ein System-Backup erstellt habe, um das Gerät zur Reparatur geben zu können. Mit Netzteil lief das Gerät einwandfrei. Des weiteren hatte das Telefon nur minimale Gebrauchsspuren. Es wurde in einer Schutzhülle benutzt. Nach mehr als 2 Wochen, in denen ich immer wieder vergeblich Informationen zum Status in Ihrem Haus erfragt habe, erhalte ich von Ihnen eine Schreiben mit Kostenvoranschlag über 158,62 EUR zur Reparatur. Telefonisch habe ich sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Sinne der Gewährleistung zur unentgeltlichen Behebung des Mangels verpflichtet sind. Das Kaufdatum liegt sogar weniger als 6 Monate zurück. Eine rechtlich wirksame Ablehnung der Gewährleistung läge nur vor, wenn Sie nachweisen, dass der Defekt des Akkus durch unsachgemäße Handhabung entstanden ist. Das der Hersteller, anstelle der Garantie nachzukommen, Kosten für die Reparatur verlangt, weil auf dem Telefon eine "nicht freigegebene Softwareversion festgestellt" wurde, entbindet sie nicht von der Gewährleistungspflicht. Diese Unart müssen sie selber mit dem Hersteller klären. Wenn ich einen PC oder Laptop kaufe, bin ich auch nicht verpflichtet, das vorinstallierte Betriebssystem zu verwenden. Sofern keine Übertaktung o.ä. durchgeführt wird, liegt keine unsachgemäße Nutzung der Hardware vor. In meinem Fall müsste lediglich der defekte Akku getauscht werden. Gemäß Aussage Ihres Mitarbeiters Herrn [Name auf Wunsch des Mitarbeiters unkenntlich gemacht] verweigern Sie Ihre Pflicht der Gewährleistung. Diesbzüglich werde ich Rechtsbeistand ersuchen. Des Weiteren bitte ich um umgehende Rückgabe des Geräts. MfG
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