Sonstiges

Gewährleistung und Gesetzestreue - einfach Fehlanzeige

Herrgoettle schreibt im Mai 2015:

Kunde: 4. Mai 2015 um 15:36 An: karlsruhe2@mediamarkt.de Sehr geehrter Herr Edelmann, sehr geehrter Herr Paul, am 21.01.2015 kaufte ich einen Led Fernseher der Marke Samsung für 849 Euro im Mediamarkt 2, Ettlinger Tor Platz 1 in Karlsruhe, dieser wies jedoch direkt ein Paneldefekt auf. Auf mein Nachfragen im Mediamarkt 2 verwies man mich trotz Gewährleistungsrecht an Samsung. Am 20.02.2015 erfolgte dann eine Reparatur durch Austausch des Panels. Jetzt ruckelte auf einmal immer mal wieder sporadisch das Bild, nach erneutem Kontakt mit Samsung wird am 08.05.2015 wieder das Panel getauscht. Das ist jetzt schon die zweite Reparatur innerhalb von vier Monaten. Da ich davon ausgehe, dass durch diesen 2. Paneltausch keine Besserung erfolgen wird, teile ich Ihnen auf diesem Wege schon einmal vorsorglich mit, dass ich nach § 437 Nr. 2 BGB von Kaufvertrag zwischen dem Mediamarkt 2 und mir zurücktrete. Im Anhang findet sich die Rechnung. MfG XXXXXXXXXXXXXXXXXXX   MediaMarkt: 4. Mai 2015 um 17:58 An: XXXXXXXXXXXXXXXXX Cc: XXXXXXXXXXXXXXXXX Hallo Herr XXXXXXXXXXXXXXXXX, zunächst tut es uns leid, dass Sie so ausgesprochenes Pech mit Ihrem erworbenem TV Gerät haben. Einem Rücktritt von Ihrem Kaufvertrag können wir nicht statt geben. Nachbesserungen sind im Rahmen der Garantie des Herstellers ohne Begrenzung möglich. Im Gewährleistungsrecht dürfen wir nachbessern im Sinne unserer Wirtschaftlichkeit. Sollte Ihr LED-Fernseher nach der unten angeführten zweiten Reparatur wieder nicht in Ordnung sein, besuchen Sie uns bitte im Markt um eine Lösung für Sie zu finden. Mit freundlichen Grüßen XXXXXXXXXXXXXXXXX Bereichsleiter Neue Medien/Foto/Entertainment Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH Karlsruhe 2 Am Ettlinger Tor Platz 1 76133 Karlsruhe Geschäftsführer: Hendrik Paul , Hans-Dieter Edelmann Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 111036 Besuchen Sie uns auf unserer Homepage: http://www.mediamarkt.de/maerkte/karlsruhe/karlsruhe2   Kunde: 4. Mai 2015 um 18:28 An: "XXXXXXXXXXXXX" Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXXXX, eine Nachbesserung hat am 08.05.2015 dann zum zweiten Mal statt gefunden und ich berufe mich auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Zitat aus diesem bzw. von meinem rechtlichen Beistand: Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen. Da auf Nachfrage, gemäß § 439 BGB, beim Mediamarkt 2 zwecks Gewährleistung und Nacherfüllung wurde diese vom Mediamarkt 2 verweigert, da ich direkt zum Hersteller verwiesen wurde und dieser seiner Pflicht nachkam im Rahmen der Garantiebestimmungen. Durch diese Verweigerung des Gewährleistungsrechts durch den Mediamarkt 2, da ich ja zum Hersteller verwiesen wurde, habe ich das Recht, den Kauf gemäß § 437 Nr.2 BGB zu widerrufen bzw. von diesem zurückzutreten. Des weiteren hätte ich auch das Recht Schadensersatz gemäß § 437 Nr.3 BGB geltend zu machen oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. Mfg XXXXXXXXXXXXXX   MediaMarkt: 4. Mai 2015 um 18:35 An: XXXXXXXXXXXXXX Hallo Herr XXXXXXXXXXXX, Ihre Meinung teile ich trotz der mehrfach aufgeführten Paragraphen nicht! Einem Rücktritt Ihres Kaufvertrages werden wir nicht statt geben. Mit freundlichen Grüßen XXXXXXXXXXXXXX Bereichsleiter Neue Medien/Foto/Entertainment Media Markt TV-HiFi-Elektro GmbH Karlsruhe 2 Am Ettlinger Tor Platz 1 76133 Karlsruhe   Kunde: 4. Mai 2015 um 18:43 An: XXXXXXXXXXX Sehr geehrter Herr XXXXXXX, mir ist es egal, ob Sie meine Meinung teilen, da dies die Gesetzeslage durch das Bürgerliche Gesetzbuch ist und ich weiss, dass ihr Chef, mit dem ich schon einmal ausführlich Gesprochen hatte, diese kennt. Des weiteren können Sie auch nicht im Sinne der Wirtschaflichkeit so oft nachbessern, wie Sie es sich vorstellen, denn selbst wenn man die Gewährleistung eingehalten hätte, wäre eine Nachbesserung gemäß § 444 Satz 2 BGB nach dem zweiten ergebnisslosen Versuch als gescheitert anzusehen – vorausgesetzt, ich würde auf eine Nachbesserung bestehen und nicht auf ein mangelfreies Austauschgerät. MfG XXXXXXXXXXXXXXX

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