Gewährleistung

Media Markt Limburg verstößt gegen § 437 BGB

Dreame schreibt im Februar 2023:

Bei der Rückgabe eines defekten Elektronikgeräts behauptete der Servicemitarbeiter, dass Media Markt keine Pflicht zur Nacherfüllung hat. Nach § 439 I BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Nur wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen kann oder will, kann der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wörtliches Zitat: „Dann könnte ja jeder mit einem defekten Gerät ankommen“.

Ähhh ja genau, das ist der Punkt. Kunde wird für dumm verkauft. Leider kommen sie damit immer noch zu oft durch. 

  • Andre schreibt dazu:

    Naja, also der geschilderte Sachverhalt ist garnicht so ersichtlich?

    Wenn es um das Wahlrecht geht, kann der Händler schon entscheiden was er macht. Und der Händler hat auch das Recht es zu untersuchen was es für ein Schaden ist.

  • Zu Andre schreibt dazu:

    Grüße,

    Bevor die Besserwisser Brigade kommt und bei Andre's Kommentar sagt "ne der Kunde darf wählen".

    Natürlich darf der Kunde wählen welches recht der Nachbesserung genommen wird, jedoch hat der Verkäufer das Recht diesen abzulehnen wenn es in Unverhältniss mäßigen Kosten steht. (Beispiel Kunde kauft Smartphone für 2000€, hat ein Display Fehler, Kunde wünscht ein neues Gerät, was für den Händler unverhältniss mäßige Kosten bedeutet, so kann er auch eine Display Reparatur für 200€ durchführen lassen.)

  • DetailFehler schreibt dazu:

    Ja, der Händler kann einen Tausch ablehnen, wenn dieser unverhältnismäßig ist, und dafür eine Reparatur anbieten.

    Die Tücke liegt allerdings im Details (sonst bräuchte es auch nicht die Heerscharen von Anwälten). Denn: Was ist unverhältnismäßig? Wenn bei einem neuen Kühlschrank die im Inneren befindliche Lampe defekt ist, sollte der Fall klar sein. Schwierig wird es, wenn das gekaufte Gerät grundsätzlich nicht mehr funktioniert. Etwa weil die Kältepumpe defekt ist. Ist das noch eine Kleinigkeit oder ein kapitaler Fehler, der das Gerät unbrauchbar macht.

    Auch bei einem Smartphone (Regelpreis eher 500 als 2000 Euro) stellt sich die Frage: Ist ein Displayschaden ein Problem, das die grundsätzliche Benutzung des Smartphones verhindert?

    Ein guter Händler wird das mit dem Kunden individuell besprechen - und um eine Lösung im beiderseitigen Interesse bemüht sein. Der MM hingegen hat sich entschieden: Kundenrechte gibt es nicht. Sachmängelhaftung auch nicht. Wenn es Probleme gibt, an den Hersteller wenden. Ansonsten: Schautze halten!

    Es mag sich jeder überlegen, wo er sein Geld hinbringt.

     

  • Kundendienst schreibt dazu:

    Dem "Dreame" Verfasser dieses Threads ein klares döppdöpdöpdööp.

    So nicht Kollege Schnürschuh.

    Zurück ins Jurastudium für Leute mit nem runden Stammbaum.

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