Sonstiges

Wir können da nichts machen…

Andi schreibt im Februar 2018:

Mein Anfang November 2017 erworbenes Samsung Smartphone zeigte leider im Februar 2018 einen Fehler beim fotografieren. Ein weißer Streifen auf den Fotos war nicht wirklich schön anzusehen. Nun ja, nach so kurzer Zeit kann ja ein Umtausch im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung kein Problem sein. Also hin zum Media Markt Dresden Prohlis und mein Problem erläutert. „Müssen wir einschicken.“ Mein Hinweis auf das Wahlrecht bei der Nacherfüllung nach § 439 BGB wurde ignoriert. „Man könne da nichts machen, der Hersteller behält sich eine zweimalige Nachbesserung vor.“ Nach kurzer Diskussion ohne jegliche Einsicht der Serviceleiterin bin ich mit dem defekten Smartphone wieder heim. Eine kurze Anfrage bei Samsung ergab, dass die Aussage über die Nachbesserung durch Samsung nicht der Wahrheit entspricht und hier offenbar der Händler nicht tauschen will. Dachte ich mir schon :-( Nochmal schriftlich zur Nachbesserung durch Umtausch nach BGB aufgefordert. Um Erläuterung der unverhältnismäßigen hohen Kosten gebeten, welche eine Ablehnung begründen würden usw. Folgende Antwort kam zurück: „Ihrer Aufforderung zur Nachbesserung wollen wir gern nachkommen und möchten Sie bitten, dass Sie Ihr Gerät bei uns abgeben, damit wir es zur autorisierten Herstellerwerkstatt einsenden können.“ Mein Wahlrecht bei der Nacherfüllung und meine Argumentation wurden weiterhin komplett ignoriert. Also ein Neugerät gibt’s nicht und Schluss. Da eine Klage Kosten verursachen würde, welche in keinem Verhältnis zum Preis des Produktes stehen, ist der Käufer hier chancenlos. Das weiß natürlich auch das geschulte Personal im Media Markt. Wie uns das www. Zeigt, scheint das Ganze Methode zu haben. Also gut überlegen, wo man kauft. Ich war leider so blöd.

  • Man muss auch weiterlesen schreibt dazu:

    § 439 Absatz 4 - (Ich machs einfach mal mit Copy&Paste) (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

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