Gewährleistung

Keine Gewährleistung!!! ONLINE

Denis schreibt im Dezember 2018:

Leider musste ich feststellen, dass das bestellte Gerät einen Transportschaden hat. Beim Auspacken zur Montage, zeigte sich ein erheblicher Schaden am Display. (Gebrochen) Ich meldete den Schaden sofort nach bekanntwerden am 10.12., Da das gerät, seit der Lieferung noch eingepackt war. Ich benachrichtigte MediaMarkt mittels Kontaktformular und Bildern vom beschädigtem Gerät. Auf den Bildern ist auch eindeutig zu erkenn, dass das Gerät noch mit Schutzfolie versehen ist. Auch sind Zubehör und Fehrnbedienungen noch eingeschweisst. MediaMarkt schrieb mir dann am 17.12.18 das das 14 tägige Rückgaberecht abgelaufen sei. Ich schrieb erneut an MediMarkt um klarzustellen: Dass es sich hier um einen Sachmängel nach §434 BGB handelt und ich eine Gewährleistung mit Nacherfüllung nach §§ 437 u. 439 geltend mache. Darauf hin verwies MediaMarkt auf die Garantie des Herstellers, welche jedoch nicht für solche Schäden greift. Und Samsung lehnte natürlich ab, da es sich um eine Beschädigung von Außen handelt. Ich schrieb nochmals an MediMarkt und verwies auch auf deren Internet Seite, in der die Gesetzlage, welche auf meiner Seite ist wieder gegeben wird. MediaMarkt schrieb mir darauf hin, am 27.12.18 da es sich um einen aüßerlichen Schaden handelt es nun angeblich weder eine Gewährleistung noch eine Garantie sei. Und meine Rechte eines Umtauschs oder Erstattung angeblich erloschen sein. Dieses trift aber nicht zu. MediaMarkt verstößt hier wissentlich gegen geltendes Recht und versucht den Verbraucher abzuwimmeln, so dass ich auf meinen nicht verursachten Schaden sitzen bleibe.

  • Thomas schreibt dazu:

    Leider stehen hier nicht alle erforderlichen Daten zur Beurteilung des Vorganges. Ungeachtet dessen ist es jedoch so, dass die Art des Sachmangels mit der Sache vereinbar sein muss, dies ist ein Displayschaden jedoch nicht. Sodann muss von Ihnen die Anfänglichkeit des Mangels nachgewiesen werden, dann besteht auch ein Anspruch. Die noch vorhandene Folie ist leider nicht Aussagekräftig.

  • Manfred schreibt dazu:

    @Thomas:

    Nein, in den ersten sechs Monaten nach Kauf muss der Händler nachweisen, dass der Schaden bei Auslieferung nicht vorhanden war und der Schaden auch nicht durch eine mangelhafte Verarbeitung oder Verpackung angelegt war. Erst nach sechs Monaten geht die Beweislast auf den Käufer über. Insofern ist der Fall typisch Media-Markt: von Umtausch faseln, wenn es um den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch geht.

  • Thomas schreibt dazu:

    @ Manfred, wie erwähnt fehlt hier einiges an Daten um den Vorgang vernünftig zu beleuchten. Ungeachtet dessen bleibt es dabei dass die Art des Mangels nicht mit der Sache vereinbar ist, dies ist klar im BGB so hinterlegt. Daher pauschalisiert von einem „typischen“ Verhalten zu faseln ist so falsch wie kurzsichtig.

  • Thomas schreibt dazu:

    @Manfred, natürlich ist ein klarer Transportschaden regulierungsfähig. Von einer Ablehnung des selbigen hat der Händler jedoch nichts. Und nur gefühlt gibt es einen Grund warum wir hier nicht mit mehr Informationen versorgt werden;)

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