Sonstiges

Gewährleistung? Nicht für (langjährigen) Media-Markt-Kunden

Weber A. schreibt im September 2015:

Hallo, ich habe in den vergangenen 20 Jahre immer wieder bei Media Markt eingekauft, da ich mich gut aufgehoben gefühlt habe. War ein Gerät mal defekt, lief es immer problemlos für mich als Kunde. Leider scheint Media-Markt seine Strategie gegenüber den Kunden geändert zu haben, davon muss man ausgehen, wenn man so viele Fälle im Internet liest, wo Verpflichtungen nach dem BGB zu ignoriert werden. Mein Fall: Ich habe ein Samsung Tablet gekauft, vor 20 Monaten bei Media-Markt, was immer wieder abstürzt und sich trotz geladenem Akku erst wieder in Betrieb setzen lässt, wenn es an das Stromnetz mittels Ladekabel angeschlossen wird. Dieser Mangel wurde zum ersten mal nach 15 Monaten bei Media Markt reklamiert. Media-Markt schickte es zum Hersteller zur Reparatur mit dem Ergebnis, das mechanische Teile repariert wurden (keine Detailangaben, um welche Teile es sich dabei handelte). Bereits nach wenigen Tagen merkte ich, dass der Mangel weiterhin besteht. Also wieder zu Media-Markt, zweiter Reparatur­versuch mit dem Vermerk, dass kein Fehler festgestellt werden konnte. Der weiterhin bestehende Fehler wurde aber bereits von einer Mitarbeiterin von Media -Markt bei der Übergabe nach dem zweiten Reparatur­versuch mit mir zusammen fest­gestellt. Da ich ein guter Mensch bin, habe ich mich vor dem nächsten Media-Markt Besuch mit Samsung direkt in Verbindung gesetzt und das Gerät in Hamburg bei einem Reparatur­service von Samsung überprüfen lassen, die auch einen technischen Defekt fest­gestellt und (angeblich) repariert haben (mündliche Aussage: Haupt­platine). Von dieser Reparatur merkte ich am selben Abend nichts, da der Mangel immer noch auftrat. Also machte ich mich zum dritten mal zu Media-Markt, um meine Gewähr­leistungs­ansprüche geltend zu machen. Diesmal habe ich mich über die recht­liche Sachlage zuvor informiert und den Rück­tritt vom Kaufvertrag verlangt. Nach einem Gespräch mit dem etwas unbeholfenen Info-Mitarbeiter habe ich auf ein Gespräch mit den Markt­leiter bestanden. Dieser hat mir erklärt, dass der zweite Reparatur­versuch nicht als Reparatur­versuch gewertet werden kann, da kein Fehler festgestellt wurde. Ich habe Ihm angeboten, einen dritten Reparatur­versuch (aus Sicht Media-Markt) durchführen zu lassen und Ihn darauf hingewiesen, sollte der Mangel danach weiterhin bestehen, dass ich mein Geld dann zurück haben möchte. Er erwiderte, das er nur sechs Monate Gewähr­leistung erbringen muss. Ich habe Ihn darauf hingewiesen, dass eine Gewähr­leistung 24 Monate gilt und sich nach sechs Monaten nur die Beweispflicht ändert. Darauf hin meinte der Markt­leiter, dass ich ja dann ein Gutachten erstellen muss, das beweist, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hatte (Ahh, die Mitarbeiter werden doch geschult). Auf die Diskussion bin ich dann nicht weiter eingestiegen, da es mehr als genügend Gerichts­urteile zu diesem Thema gibt (zum Thema Handy, Smartphone usw.). Wäre es tatsächlich mein Verschulden, hätten bereits die zuvor statt­gefundenen Reparatur­versuche auf meine Kosten stattfinden müssen, zudem der Hinweis nochmals auf die Hauptplatine (Samsung). Ich werde abwarten, was der Media-Markt nach dem dritten (eigentlich vierten) Reparatur­versuch sagt. Sollte das nicht positiv verlaufen, werde ich meine Rechts­schutz­versicherung in Anspruch nehmen, dann erfüllt diese auch Ihren Zweck. Sollte mir der Anwalt zu einem Gutachten raten, werde ich auch das in Kauf nehmen. Mal ehrlich, es kann nicht sein, dass sich ein Unternehmen mit diesen Namen so etwas leistet. Ich sehe in meinem Gedanken diese ganzen Markt­leiter in einer internen Schulung sitzen, wo Ihnen beigebracht wird, wie man mit Kunden im Gewähr­leistungsfall zu Gunsten vom Unternehmen umzugehen hat, da ja sich nur wenige Kunden mit Ihren Rechten auskennen und wenn doch, dann sowieso wegen 350 € nicht klagen werden (ausdrücklich keine Unterstellung, meine freien Gedanken). Für mich steht fest, sollte Media-Markt nicht einlenken, werde ich dort und in der Holding ange­gliederten Unternehmen keine Geräte mehr kaufen. Diese Fälle gehören gesammelt und weiter recherchiert. Immer wieder werden in Reportagen Machenschaften von Unter­nehmern öffentlich wirksam aufgedeckt und ich finde, Kunden gehören darüber informiert, was tatsächlich Ihre Rechte nach einem Kauf sind....

  • Hobbyjurist. schreibt dazu:

    Sehr geehrter Herr Weber,

    leider ist es tatsächlich so, dass die Gewährleistung nur greift, wenn der Schaden bereits bei Gefahrenübergang bestand. Die Gewährleistung greift nicht bei Schäden, die nach Gefahrenübergang auftreten, dafür gibt es in Deutschland eine freiwillige Garantieleistung des Herstellers. Lesen sie nochmal genaustens Ihre Rechte. :)

    MfG

    Ein Hobbyjurist.

  • A.R schreibt dazu:

    Kann dir nur zustimmen Weber.A

    Lies mal meinen Beitrag hier

    https://ichbindochbloed.de/con_post.php?pid=3845

    Mein anwalt leitet auch gerade eine Klage ein. Kann doch nicht sein, das man hier so derart über den tisch gezogen wird.

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