Gewährleistung

Verweigerung meiner Verbraucherechte!

Sam schreibt im Juni 2019:

Guten Tag,

vor ca. einer Woche habe ich im Mediamarkt Kaiserslautern ein Smartphone gekauft. Nachdem ich nun heute die Simkarte einsetzen wollte, habe ich festgestellt, dass der Simkartenslot eine Beschädigung aufweist und damit die Simkarte nicht in das Gerät eingeführt werden kann.

In Folge dessen habe ich unverzüglich nach Kenntnisnahme des Mängels diesen vort Ort in der Fililae reklamiert, jedoch ohne großen Erfolg, da der Markt die Schuld von sich weist und von einer Beschädigung nach Kauf ausgeht.

Gemäß Gewährleistungsrecht muss der Verkäufer (innerhalb von 6 Monaten nach Kauf) beweisen, dass der Mangel nach Kauf entstanden ist. Hierzu möchte der Markt das Gerät an den eigenen Reparaturservice schicken, um dies bestätigten zu lassen. Dies wäre jedoch kein unabhängiges Gutachten, womit der Markt mit etwas vom Pferd erzählen kann.

Es ist immer wieder ärgerlich, wenn Händler Kunden mit falschen Aussagen abspeisen und sich überhaupt nicht mit der Rechtslage befassen.

  • True schreibt dazu:

    Hallo,

    Ihre Erläuterung ist etwas wage.

    Da für gewöhnlich der Simkarten Slot erst herausgezogen werden muss, wäre der von Ihnen beschriebene defekt, doch schon hier zutage getreten.

    Der Slot hätte dann eigentlich nicht herausziehbar sein dürfen.

    Warum sollte sich daher der Slot herausziehen lassen, aber nicht hereinschieben lassen?

    Dass der Markt bei einem derartigen Phänomen, nicht gleich Freude springend ein neues Gerät aushändigt, liegt auf der Hand.

    Daher ist es doch nur legitim wenn der Markt dies von einem Techniker prüfen lassen will.

    Dem Markt dann gleichzeitig zu unterstellen, dass der Techniker das sagt, was der Markt hören will, ist schon arg an den Haaren herbeigezogen.

    Wenn Sie so Argwöhnisch sind, beauftragen Sie doch einen Gutachter, im Falle es liegt kein Verschulden von Ihnen vor, muss der Markt diesen zahlen.

    Wie Sie schreiben, war der Fehler schon vorhanden, somit können Sie doch nur gewinnen oder?

    Sicherlich Ärgerlich ist es und man muss Zeit investieren.

  • Jurastudent schreibt dazu:

    @True: Ganz so ist es nicht. In den ersten 6 Monaten nach Kauf geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon bei Warenübergabe vorhanden war (oder "angelegt" war). Daher hat der Gesetzgeber hier die Beweislastumkehr eingeführt: Der Händler muss dem Kunden beweisen, dass der Schaden nicht bei Übergabe vorhanden war. Das ändert sich erst mit Ablauf von 6 Monaten nach Kauf: Jetzt ist es der Kunde, der den Nachweis antreten muss.

    Es gehört zu den erklärten Geschäftsprinzipien des Media-Markts, Gewährleistungsrechte der Kunden konsequent zu leugnen und Falschinformationen zu verbreiten. Die Mitarbeiter werden hierzu gezielt geschult. Das haben Ex-Mitarbeiter immer wieder bestätigt.

  • @Jurastudent schreibt dazu:

    Hey Bro alles fit? So wie ich das lese leugnet MM in diesem Fall nicht die Gewährleistung. Man hat einfach nur ein Problem damit, dass das Gerät vom der Werkstatt überprüft wird. Dies ist jedoch auch das Recht des Händlers, denn nicht nur Kunden haben rechte!

  • Jurastudent schreibt dazu:

    Klar haben Händler Rechte. Aber eben auch Pflichten. Und natürlich darf der Händler einen reklamierten Schaden prüfen, ob er eventuell durch fehlerhafte Bedienung entstanden ist. Darf er das reklamierte Gerät daher an seinen eigenen Reparaturservice senden? Vermutlich ja, wenn ihm selbst die Kompetenz fehlt, die Frage zu beantworten. Darf das dann auch zwei oder drei Wochen dauern? Eher nein. Denn es gilt: Beide Seiten schulden sich gegenseitig eine Leistung mit Abschluss des Kaufvertrags. Die eine Seite liefert eine fehlerfreie Ware, die andere Seite entrichtet dafür einen Geldbetrag an den Vertragspartner. Stellt sich die Ware als mangelbehaftet heraus, ist eine Seite im Leistungsverzug und muss nachbessern.

    Das funktioniert bei vielen (kleineren) Händlern auch meist gut und im Sinne einer nachhaltig angelegten Geschäftsbeziehung. Nur beim Media-Markt eben nicht. Dort gilt grundsätzlich: Der Kunde ist schuld, der Künde müsse sich an den Hersteller wenden, den Kunden habe stets die Beweispflicht, das Recht zur Reklamation ende nach 14 Tage usw. usf.

  • Hmm schreibt dazu:

    "Dort gilt grundsätzlich: Der Kunde ist schuld, der Künde müsse sich an den Hersteller wenden, den Kunden habe stets die Beweispflicht, das Recht zur Reklamation ende nach 14 Tage usw. usf. " .. doch sehr polemisch, habe ich auch schon anders erlebt. Gibt immer.. wie heißt es so schön.. traurige einzelfälle..?

  • Jurastudent schreibt dazu:

    @Hmm: Man kann sich das Leben auch schönreden und empirische Zahlen ignorieren. Man muss nur die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen konsequent ignorieren. Die sind bislang zu dem Ergebnis gekommen, dass in mehr als der Hälfte aller Reklamationen der Media-Markt den Kunden Quatsch erzählt. Aber wie gesagt: Man darf auch straflos glauben, dass die Erde eine Scheibe ist.

  • Thomas schreibt dazu:

    Also zunächst lässt die Art des Mangels (mech. Beschädigung) dessen Vorliegen bei Kauf nicht vermuten, das wird im zweiten Absatz des zitierten "innerhalb der ersten 6 Monaten"- bla blas erwähnt und ist auch für Käufer eben Teil des Gesetzes.

    @Jurastudent--> gezielte Schulungen um Ansprüche abzuweisen usw. sind ebenso unzutreffend wie die Mär vom Scheibchen Erde. Diese angeblichen Ex-MA´s die dies bestätigen hegen vermutlich einen Groll gegen ihren Ex-Brötchengeber, der Wahrheit entspricht dieser Blödsinn jedoch nicht im Ansatz. Und ungeachtet dessen ist kein MM-MA ein Jurist sondern bezieht sein (Halb) Wissen z.T. auch aus den Medien, und dahingehend sind Sie sicher Objektiv genug um zuzugeben, dass deren Berichterstattung auch 17 Jahre nach der Reform des Schuldrechts, zumeist alles andere als Fachlich korrekt ist. ;)

  • ..... schreibt dazu:

    Die wohl wichtigste Frage in diesem Fall ist: "Warum sollte sich daher der Slot herausziehen lassen, aber nicht hereinschieben lassen?"

    ..... zu dumm sein um sein Handy einzurichten und dann noch auf Gewährleistung pochen... rofl :)

  • Peter1983 schreibt dazu:

    Ja, es kann nicht sein, was nicht sein darf. Die Behauptung, dass es zur MM-Strategie gehört, Kundenansprüche abzuweisen - nein, das kann es wirklich nicht geben. Wäre ja geradezu perfide. Und würde MM einen Wettbewerbsvorteil schaffen, weil es viel Geld spart. Also: Das kann es ja gar nicht geben. So wie der MM auch nie, nie, nie versucht hat, mit Intel zusammen den Wettbewerber AMD aus dem Markt zu kicken. Blöd nur, dass trotz beständigem Leugnens von Managern und Claqueren irgendwann die entsprechenden Verträge auftauchten und die EU eine Millardenstrafe verhängt hat.

  • Mitarbeiter schreibt dazu:

    Also ich arbeite seit sechs Jahren als Teamleiter im Service bei einem Media Markt und durfte leider noch nie an den ominösen "wie-betrügen-wir-den-Kunden-gezielt-um-seine-Gewährleistungsrechte"-Schulung teilnehmen. :(

    Das ist doch eigentlich das Hauptproblem in diesem Unternehmen: das Schulungsangebot ist mangelhaft. ;)
    Wie Thomas schon schreibt: keiner von uns ist Jurist, aber Schulungen der Rechtsabteilung gibt es halt auch nicht.
    Außerdem werden Samsunggeräte zu 95% an eine Samsung-Vertragswerkstatt verschickt und nicht an einen "eigenen" Reparaturservice.

  • Thomas schreibt dazu:

    @ Mitarbeiter Die Schulungen gibt es. Jahr für Jahr finden sich diese im Schulungskatalog welcher an die GFs versandt wird wieder. Der GF muss nur auch mal die Mitarbeiter dafür anmelden.

    Ungeachtet dessen ist es dennoch so, dass auch bei mir viele MA bei einer solchen Schulung waren und dennoch immer wieder in´s "schwimmen" geraten wenn es mal um das Gewährleistungsrecht geht. Es wird einfach zu schnell vergessen...

    Aber die genannten "wie-betrügen-wir-den-Kunden-gezielt-um-seine-Gewährleistungsrechte"- Schulungen sind auch mir nicht bekannt.

    P.S. bei den Schulungen wird auch immer wieder gesagt dass es sich in den seltensten Fällen lohnt mit einem Kunden zu streiten. Geschult wird nur die Rechtslage immer mit dem Verweis auf das geltende Richterrecht, welches es ohnehin unmöglich macht den Ausgang eines eventuellen Verfahrens, auch wenn man sich noch so sehr im Recht wähnt, vorherzusehen.

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