Gewährleistung

Keine Gewährleistung bei MediaMarkt

Holger schreibt im Dezember 2021:

Hallo,

hatte bei im MediaMarkt Onlineshop ein Kaffeemaschine gekauft (Großteil per Gutschein und Rest PayPal). Nach vier Monaten war die Thermoskanne defekt. Ich schickte eine Mail an MediaMarkt mit der Bitte um Nacherfüllung durch Nachlieferung inkl. Fristsetzung. Explizit ausgeschlossen hatte ich in der Mail die Reparatur, den Verweis auf die Herstellergarantie und ein persönliches Erscheinen im Markt. Optional habe ich angeboten, den defekten Artikel zur Prüfung einzusenden, alternativ direkt zu entsorgen.

MediaMarkt hat direkt mit einem DHL Rücksendelabel geantwortet, wollte aber, dass ich einen Reparaturauftrag ausfülle. Ohne diesen sei eine Bearbeitung nicht möglich. Ich habe den Reparaturauftrag ausgefüllt und dort explizit noch einmal vermerkt, dass Nacherfüllung durch Nachlieferung zu erfolgen hat. Ich habe nur die defekte Thermoskanne eingeschickt. Kurz nach Eingang der Sendung meldete sich MediaMarkt und wollte die gesamte Kaffeemaschine haben, weil sonst eine Prüfung beim Hersteller nicht möglich sein. Ich verwies schriftlich darauf, dass ich keine Reparatur beauftrag hatte und daher eine vollständige Einsendung der Maschine nicht zielführend sei. Trotzdem sendete ich die gesamte Maschine zu MediaMarkt. MediaMarkt ließ meine Frist zur Nacherfüllung verstreichen. Einige Tage später meldete sich MediaMarkt per Mail und teilte mir mit, dass ein Ersatzgerät unterwegs sein. Ich habe MediaMarkt geantwortet und teilte den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund Nichterfüllung mit inkl. Frist zur Rückerstattung des ursprünglichen Kaufvertrags. Die Ersatzmaschine habe ich direkt wieder zurückgesendet.

MediaMarkt hat mir dann kurz nach Ablauf der Zahlungsfrist den Teilbetrag per PayPal zurückerstattet und den Großteil wieder als Gutscheinen. MediaMarkt verwies darauf, dass sie ja den Kauf "rückabgewickelt" hätten und deshalb die Kaufsumme auch "nur" per PayPal und per Gutschein zurückerstattet wird. Auf mein Veto, dass ich vom Kaufvertrag zurückgetreten bin und mir deshalb "Bargeld" zustünde, ist MediaMarkt nicht weiter eingegangen. Meine Option wäre jetzt entweder Mahnverfahren oder direkt Klageerhebung gewesen. Ich habe drauf verzichtet (weil weniger Stress und Ärger) und für die MediaMarkt Gutscheine Wunschgutscheine besorgt und habe jetzt Guthaben bei Amazon... Hauptsache nicht bei MediaMarkt!

Die Moral von der Geschichte: MediaMarkt tut so, als gäbe es keine Gewährleistung, wickelt Reklamationen so ab, wie es ihnen halt , Missachtet den Kunden und tritt dabei unser Bürgerliches Gesetzbuch ung die Reschte des Käufers mit Füßen. Fazit: Nie wieder MediaMarkt.

  • Klarname schreibt dazu:

    Sorry, das ist natürlich Blödsinn. Sie können sich in diesem Fall nicht auf das BGB berufen. Die MediSaturn-Holding sitzt in Ingolstadt. Insofern gilt dort bayerisches Recht, nicht deutsches. Dafür sorgen seit Jahren die zuständigen Staatsanwaltschaften vor Ort: Strukturelle Gesetzverstöße gibt es beim Mediamarkt nicht, da es sich um ein bayerisches Unternehmen handelt. Noch Fragen?

  • Geier schreibt dazu:

    Guten Tag,

    ich verstehe Ihr Problem nicht so wirklich, Sie treten von einem Kaufvertrag zurück, sprich es werden alle Gegebenheiten so wiederhergestellt wie sie vor dem Kauf waren. Sprich Sie erhalten Ihr Geld in der selben Form zurück, wie Sie es bezahlt haben. Wie kommen Sie in diesem Zusammenhang darauf das Sie Bargeld erhalten?

    Außerdem können Sie froh sein wenn Sie das Geld zurück erhalten haben. Nach BGB ist die Nacherfüllung erstmal Nachbesserung oder Nachlieferung (wählt Kunde selbst, sind Kosten unverhältnismäßig usw.). Ist diese 2 oder 3 mal nicht erfolgreich, dann haben Sie das Recht vom Kaufvertrag zurück zutreten. Was uns wieder dazu bringt das es auf das Ursprüngliche Zahlungsmittel zurück geht.

  • True schreibt dazu:

    Was der Themenstarter hier scheinbar vergisst.

    Er hat im Online Shop gekauft und bezahlt.

    Somit ist der Online Shop sein Vertragspartner, es ist natürlich möglich das die Ware von einem Markt gekommen ist, dann ist dieser sein Vertragspartner, hatte ich auch schon.

    Das steht aber oben auf der Rechnung.

    Somit ist der entsprechende Verkäufer der Ansprechpartner für die Gewährleistung.

    War dies der Online Shop und der Themenstarter müsste seine Forderungen sowie Fristen an diesen schicken.

    War dies ein Markt, dann das müsste seine Forderungen sowie Fristen an diesen schicken.

    Sollte der Verkäufer der Online Shop gewesen sein und der Themenstarter hat einen Markt Vorort kontaktiert, sind seine Forderungen sowie Fristen hinfällig, da die Gewährleistung dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden müssen.

    Generell hat der Kunde (Themenstarter) die Wahl der Nacherfüllung, außer es ist unverhältnismäßig.

    Ein Recht auf Bargeld lässt sich aus der Gewährleistung nicht ableiten.

    In der Regel erfolgt die Gutschrift auf dem Zahlweg, da der Themenstarter auch nicht im Markt vorstellig werden wollte, wie sollte das Bargeld übergeben werden, so es der Markt so gemacht hätte?!

  • Holger schreibt dazu:

    1) Wenn man aufgrund von Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktritt, muss man keine Gutscheine akzeptieren: "Treten Sie vom Vertrag zurück, geben Sie den Kaufgegenstand zurück. Der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis erstatten. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren.", vgl hier: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/alles-zu-gewaehrleistung-und-schadenersatz-5057

    Hintergrund ist, dass ich bei einem anderen Unternehmen eine Ersatzbeschaffung derselben Kaufsache vornehmen kann. Und dafür braucht man nunmal Bargeld und keine MediaMarkt Gutscheine.

    2) Ich habe gegenüber der MMS E-Commerce Nachlieferung verlangt und explizit keine Nachbesserung. Die Nachlieferung ist ist nicht Fristgerecht erfolgt, Konsequenz ist daher Rücktritt. Da gibt es nichts zu diskutieren.

    3) Ich als Themenersteller habe gar nichts vergessen. Gekauft wurde Online und Vertragspartner ist die MMS E-Commerce GmbH. Gesamter Kontakt lief an und gegen die MMS E-Commerce. Wenn diese mir aber einen Rücksendeschein zusendet und dort als Empfänger ein Stationärer MediaMarkt ist, dann ist mir das absolut egal, geht die Rücksendung halt an dem Markt. Vertragsparner ist trotzdem die MMS E-Commerce GmbH. Den Markt habe ich NIE kontaktiert.

    4) Bargeld ist auch Überweisung, halt nur keine Gutscheine.

    Wenn

  • True schreibt dazu:

    @Holger

    Zu Ihrem Punkt 3:

    Dies war keine Unterstellung, jedoch ging dies aus Ihrem Text leider nicht hervor.

    Daher musste man den Eindruck gewinnen, dass Sie dem Markt die Frist gesetzt haben und von diesem

    alles weitere verlangten.

    Dass Sie sich an den Online Shop gewendet haben war nicht ersichtlich.

    Bargeld ist Bargeld in Form von Münzen oder Scheinen, eine Elektronische Überweisung von Geld ist eine Überweisung. Sprich eine Bargeldlose Zahlung.

    Bargeld – Wikipedia

    Und der Online Shop kann Ihnen kein Bargeld aushändigen.

    Du bist letztlich vom Kauf zurückgetreten und daher erhältst du das gezahlte auch auf dem Zahlweg.

    Wenn du einen Teil per Paypal gezahlt hast und einen Teil mit Gutscheinen, erhältst du dein Guthaben per Paypal zurück und einen Teil per Gutschein, so wie du gezahlt hast.

    Denn sicherlich muss dir die Möglichkeit gegeben sein wo anders zu kaufen, aber die Gutscheine hättest du auch ohne diesen Einkauf in deinem Besitz gehabt.

    Du hast die Gutscheine ja entweder geschenkt oder gegen Geld egal ob Elektronisch oder Bar erhalten.

    Somit hast du den Gegenwert als Gutschein erhalten ob Aktiv oder Passiv.

    Daher wirt der Online Shop dies auch wieder so Gutschreiben.

    Dies macht Amazon übrigens genauso, zahlt man mit Gutschein erhält man auch nur den Gutschein auf das Kundenkonto zurück.

    In wie weit die Gewährleistung hier etwas anderes sagt, vermag ich nicht aus dem BGB zu entnehmen.

    Dies wird dir vermutlich nur die Rechtsschutz oder ein Anwalt beantworten können.

  • Holger schreibt dazu:

    Ich habe hier der Einfachheit halber auch nur hier im Forum "Bargeld" geschrieben. Das hier alles auf die Goldwage gelegt wird, war mir unklar. In meinen Schreiben an Media Markt habe ich immer Überweisung oder PayPal gesagt.

    Das mit der Rückerstattung als Gutschein sehe ich aber anders. Auch wenn ich den ursprünglichen Artikel mit Gutscheinen gekauft habe, habe ich einen rechtswirksamen Kaufvertrag mit MediaMarkt über den Kaufgegenstand geschlossen. Wenn die Ware dann aber defekt ist und kein Nacherfüllung durch Nachlieferung erfolgt (Frist wurde versäumt), kann ich vom Kauf zurück treten und Schadenersatz geltend machen vgl. § 437 Nr. 3 BGB.

    Der Schadenersatz ist vom Gesetzgeber ja dafür gedacht: Media Markt erfüllt seine Verpflichtungen auf dem Kaufvertrag nicht, also entsteht mir ein Schaden. Ich kann Geld zurück verlangen (Überweisung aufgrund von Rücktritt), damit ich den Kaufgegenstand woanders kaufen kann. Und das geht eben nicht mit Gutscheinen.

  • Bernd schreibt dazu:

    Schön irgendeinen Text aus Google gezogen und für ihre Ansprüche zurechtgebogen.

    Der Text mit dem Gutschein beruft sich darauf, dass Sie Initial mit einer Barzahlung das Produkt erworben haben. Dann steht Ihnen zu, den Gutschein auszuschlagen. Da der Kauf allerdings nicht in Barzahlung getätigt wurde bzw nur im Teilform, steht Ihnen auch nur die Auszahlung der Barzahlung zu. Der Rest wird in selbiger Form wie bezahlt abgewickelt. Es gibt damit keinerlei Anspruch auf Barauszahlung der Gutscheine.

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