IBDB-Redaktion schreibt im Dezember 0002:

Der Gesetzgeber hat den Verbrauchern in den entsprechenden Regelungen ein ziemliches „Kuckucksei“ untergeschoben: Zwar spricht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von zwei Jahren, die eine neue erworbene Sache funktionieren müsse. Der Gesetzgeber hat jedoch eine praktisch unüberwindbare Hürde für Verbraucher eingebaut, dieses Recht für sich zu beanspruchen. Ist eine Sache schadhaft, so muss in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf der Händler beweisen, dass der Schaden durch einen Unfall oder Fehlbedienung enstanden ist. Nach Ablauf der sechs Monate liegt die Beweispflicht hingegen beim Verbraucher. Praktisch ist es für diesen unmöglich, einen solchen Beweis gerichtsfest zu führen. Einzig ein verständiger Gutachter könnte feststellen, ob ein Defekt bereits „beim Kauf angelegt“ war, wie es das Gesetz formuliert.

Händler wie der Media-Markt berufen sich gerne auf diese Regelung. Auch wenn es ihnen im Einzelfall oft nicht gelingt, dieses dem Kunden inhaltlich korrekt und verständlich zu vermitteln. Dass Schäden im Zeitraum von sieben bis 24 Monate nach dem Kauf nur dann anerkannt werden können, wenn diese bereits in den ersten sechs Monaten registriert würden, ist grober Unfug.

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