Sonstiges

Rechtsbeugung bei der Gewährleistung

Nico schreibt im September 2018:

Gewährleistungsfall eines Smartphones. Es wurde mir nach mehrfachem eindringlich vorgebrachtem Wunsch abgelehnt die zustehende Wahlfreiheit bei der Sachmängelhaftung innerhalb der ersten 6 Monate (vglw. §439 BGB Abs 1) geltend zu machen. Der Mediamarktmitarbeiter verwies darauf, dass der Schaden zuerst gesichtet und dafür eingeschickt werden müsse. Dass der beanstandete technische Mangel direkt und ohne technische Kenntnisse nachvollziehbar gemacht werden könne wurde mit mit, Zitat - "Ich bin kein Techniker, wir haben dazu keine Expertise" negiert. Der Verweis auf einen Hausinternen Reparaturservice und die Werbung für sofortige Smartphonereparaturen wurde ausweichend (dies sei ein Dienstleister) beantwortet. Das mag so sein, dies befreit jedoch nicht von o.g. Verpflichtung. Dies unterminiert das in o.g. Gesetz stehende Wahlrecht. Dieser Vorfall wird bei der Verbraucherschutzzentrale anhängig gemacht werden.

  • Blubbediblubb schreibt dazu:

    § 439 Abs. 3 ist dir auch bekannt? Anscheinend nämlich nicht.

  • Kenner der Sache schreibt dazu:

    @Blubbediblubb:

    Du meinst den Absatz 4, nicht Abs. 3...

    Ja, das Recht auf Tausch hat seine Grenzen. Wenn aber die Grundfunktion des Geräts betroffen ist (beim Smartphone dürfte das die Telefonie-Funktion sowie das Internet sein), kann der Händler seinen Vertragspartner nicht abspeisen mit "Wir müssen das prüfen, kann drei Wochen dauern. Außerdem reparieren wir nur, den Ersatz lehnen wir grundsätzlich ab." Ein Telefon, das nicht mehr telefonieren kann, wäre so ein Fall für einen Ersatz nach Wahlrecht des Kunden. Eine defekte Leuchtdiode hingegen nicht. Da dürfe der Händler in der Tat reparieren.

  • Nico schreibt dazu:

    @Blubbediblubb

    Wenn du Abs 4 meinst - ja klar.

    Das ist ja die Grundlage von MM

    Die Punchline ist jedoch dass wort verhältnismäßig, dass MM einseitig mit "für MM wirtschaftlich günstiger" interpretiert!!

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