Gewährleistung
Transportschaden !!
Josh schreibt im Januar 2022:
Mediamarkt will mir weismachen das ich einen Transportschaden innerhalb der 14 tägigen Wiederrufsfrist hätte melden müssen obwohl ich laut § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB dafür 2 Jahre Zeit hätte ! Ich hatte ihn nach 17 Tagen gemeldet weil ich vorher keine Zeit hatte das Gerät (Spülmaschine) in Betrieb zu nehmen. Die Maschine stand noch original Verpackt 17 Tage. Bei Anlieferung durch Hermes waren keine Schäden an der Umverpackung zu sehen. Beim auspacken kam dann die böse Überraschung. Das Gerät verweigert neben einigen optischen Schäden auch komplett den Dienst ! Sprich: Sie ist defekt. Sofort wurde die Mediamarkt Kundenhotline kontaktiert.
Erst wurde ich zum Hersteller (Sharp) verwiesen und als dieser dann die Sache als Transportschaden eingestuft hatte, incl. Bearbeitungsnummer für den Händler, wurde ich mit eben dieser 14 Tage Frist abgewiesen ! Die Bearbeitungsnummer die ich von Sharp für den Händler bekommen hatte wollte bei Mediamarkt Niemand haben !
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Dummgelaufen schreibt dazu:
Unwissenheit schützt vor Rechtsprechung nicht. Es sind sogar nur 7 Tage, in denen ein Transportschaden geltend gemacht werden kann. Alles andere ist Kulanz.
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Josh schreibt dazu:
@Dummgelaufen
Wo haben sie denn den Unsinn her ?
Einfach mal Informieren !
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Wer lesen kann ist klar im Vorteil !
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Antwort schreibt dazu:
Hallo,
man sollte natürlich keinen Mangel mit einem Schaden verwechseln. Ein Mangel ist in der Norm ab der Herstellung des Gerätes gegeben. Ein Schaden tritt durch ein gewisses zutun auf, welches der Transport Dienstleister ,in diesem Fall, händeln muss (bzw. durch den Media Markt unterstützend). Die Zeit die dafür ein gehalten werden muss, weiß ich jedoch nicht. Es kann gut möglich sein das es 7-14 Tage sind.
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Jones schreibt dazu:
Hey @ Josh sie schreiben Blödsinn, Transportschaden ist was anderes.
Schauen Sie:
§ 438
Schadensanzeige(1) 1Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. 2Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) 1Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. 2Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Sie sollten sich richtig informieren, nach ihrem Kopf kann ich also einen TRANSPORTSCHADEN nach 2 Jahren melden, so ein Dünnpfiff was sie von sich geben.
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Josh schreibt dazu:
In welcher Mediamarkt Filiale arbeiten Sie ??
So ist es nunmal......
In welchem Zeitraum müssen Transportschäden gemeldet werden?Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Das bedeutet, es gibt auch keine unverzügliche Mängelanzeigepflicht für Transportschäden im Verbrauchsgüterkauf. Der Kunde ist demnach nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen. Auch eine gegebenenfalls in den AGB angegebene Rügefrist wie zum Beispiel „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und diese innerhalb von maximal 10 Tagen schriftlich zu rügen.“ ist nicht zulässig und damit wirkungslos.
Schließlich könnte eine solche Frist dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers eingeschränkt werden, falls dieser den Schaden nicht sofort bemerkt. Der Käufer kann also auch noch nach Wochen oder Monaten seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen, denn gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die regelmäßige Gewährleistungspflicht beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre.
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OnlineRecht schreibt dazu:
Hallo Josh,
das klingt wirklich ärgerlich. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen ist nur entscheidend, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht, unabhängig von einem Mangel, Gebrauch machen wollen. Wenn sie von ihrem Gewährleistungs recht Gebrauch machen wollen, weil das produkt mangelhaft ist, kommt es nicht auf die 14 Tage an.
Auch wenn es sich um einen Transportschade n handelt, liegt die Haftung beim Händler, wenn es sich um einen Verbrauchervert rag handelt.
Ich hoffe wir konnten weiter helfen.Alles Gute und viele Grüße
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Frosch schreibt dazu:
Das Gesetz kennt keine fristgebundene Rügepflicht für den Verbraucher. Die Gewährleistungspflicht beträgt bei Verbrauchsgüterkäufen regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Kurze Rügepflichten sind unwirksam. Ein Verbraucher kann also grundsätzlich auch noch nach Wochen und Monaten einen Transportschaden melden und seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.
In den ersten zwölf Monaten besteht seit dem 01.01.2022 zugunsten des Kunden eine Beweislastumkehr: Es wird widerleglich vermutet, dass die Ware bereits vor Auslieferung an den Kunden mangelhaft war. Der Verkäufer muss daher während der ersten zwölf Monate nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war.
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Josh schreibt dazu:
@OnlineRecht
@Frosch
Danke, genau so war es auch !
Nach kurzer Nachricht mit Fristsetzung, Androhung von Rücktritt vom Kaufvertrag und dem möglichen Einschalten eines Anwaltes ging die Sache plötzlich ganz schnell !
Es würde mir Ausstausch oder Rückerstattung angeboten ! Hatte mich für letzteres entschieden, Gerät wurde abgeholt und der Kaufpreis incl. der Versandkosten erstattet !
An all die anderen Klugscheißer hier...
@Jones
@Dummgelaufen
@Antwort
ein kleiner Rat !
"Wenn man keine Ahnung hat......einfach mal die Fresse halten !
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