IBDB-Redaktion schreibt im Juli 2017:

Regelmäßig berichten Kunden des Media-Markts in diesem Forum davon, dass defekte Geräte von dem Unternehmen nicht getauscht werden.

Es empfiehlt sich, sich zunächst über die eigenen Rechte klar zu werden: Falls ein Gerät in den ersten 6 Monaten kaputtgeht, obwohl der Käufer pfleglich mit ihm umgegangen ist, ist der Händler (nicht der Hersteller!) zur Repartur oder zum Ersatz des Geräts gesetzlich verpflichtet. Dieses wird als "Sachmängelhaftung" bzw. "gesetzliche Gewährleistung" bezeichnet.

Diese Haftung ist für Händler teuer. Gerne verweist der Media-Markt daher auf die "Hersteller-Garantie". Der Kunde möge sich an den Hersteller wenden. Tatsächlich hat die Hersteller-Garantie mit dem defekten Gerät nichts zu tun. Der Kaufvertrag, aus dem sich die Rechte ableiten, besteht zwischen Händler und dem Käufer, nicht aber zwischen dem Hersteller und dem Käufer.

Bei Produkten besteht in den ersten sechs Monaten ab Kaufdatum der Anspruch auf ein mängelfreies Produkt, soweit dieses in normalem Umfang genutzt wurde und der Schaden nicht durch Unachtsamkeit (z.B. Sturz auf den Boden) oder Mutwilligkeit ausgelöst worden ist.

Der Händler ist zur umgehenden Reparatur oder dem Ersatz des defekten Geräts verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadenersatzpflichtig, möglicherweise auch strafbar.

Die Hersteller-Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung des Herstellers, auf die kein Anspruch besteht. Wichtig: Die Garantie ersetzt nicht die Sachmängelhaftung.

Weitere Hinweise finden sie hier: http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/gewaehrleistung-faq-vzbv-2012.pdf

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