Gewährleistung

Ausschluss der Gewährleistung! Achtung.

Jessica B. schreibt im November 2022:

Media Markt Goslar verweigert Gewährleistungsrechte! 

Am 17.01.2022 haben wir bei Media Markt Goslar ein Nintendo Switch Adventure Set for 339,99 Euro erworben. 

Am 10.09.2022 folgte die erste Reparatur, weil man von einer Neulieferung nichts wissen wollte und immer wieder von Garantie sprach, statt von Gewährleistung, worauf wir immer wieder hingewiesen haben. Zur absoluten Frechheit mussten wir dann auch noch einen haftungsausschluss unterschreiben und reparieren lassen. Nach Paragraf 475 BGB sind solche Regelungen rechtswidrig. Media Markt will seine eigenen Regeln machen. 

Die vermeintliche Reparatur erfolgte, der Fehler bestand weiterhin. Also wurde am 25.09.2022 eine weitere Reparatur "in Auftrag" gegeben, obwohl ich auch hier bereits nach Paragraf 437 bgb von meinem Rücktrittsrecht hätte Gebrauch machen können. Konsole kam zurück und Fehler bestand weiterhin. Also ab zum Markt, Rücktritt mündlich erklärt. Da hieß es, wir müssten erstmal beweisen, dass die Konsole defekt sei und das man erstmal nintendo kontaktieren müsste um zu erfragen, wie es weitergehen soll. Auf die Paragrafen hingewiesen, reagierte Media markt mit der Aussage "wir können die Konsole unter Vorbehalt zurück nehmen und ihnen das Geld auszahlen" , allerdings sollten wir dann wieder etwas unterschreiben. Und nach Paragraf 475 bgb sind solche nebenabreden rechtswidrig. Ich lenkte etwas ein, bot an, die Konsole vor Ort vorzuführen, um den Fehler zu sehen. Das wollte man nicht annehmen mit der Begründung, daß könnte man vor Ort nicht testen, was aber gelogen ist. Also kündigte ich die Rückgabe per Einwurfeinschreiben an. Ich habe media markt nun 5 Tage Zeit gegeben, mir das Geld zurück zu überweisen inklusive Schadensersatz für fahrtkosten, versandlabel, Displayfolie usw. Sollte media markt dem nicht nachkommen, werde ich einen Fachanwalt beauftragen. Ich habe im Schreiben bereits angekündigt, dass die Kosten dann zu Lasten media markt gehen werden. 

  • True schreibt dazu:

    Hier fehlen irgendwie zu viele Informationen.

    Welcher Fehler liegt denn überhaupt vor?

    Wurde der Fehler, wenn das Gerät schon 2x eingeschickt wurde, denn auch gefunden und durch eine Reparatur o.ä. behoben?

    Oder wurde der Fehler gar überhaupt nicht festgestellt?

    Hier wird zu viel Information einfach weggelassen.

    Daher komme ich einmal zu dem, was uns hier mitgeteilt wird.

    Grundsätzlich bestehen Gewährleistung und Garantie parallel.

    Sie haben sich für die Gewährleistung entschieden, was auch dein gutes Recht ist.

    §437 ist grundsätzlich auch richtig

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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und so weit nicht ein anderes bestimmt ist,

    1.

    nach § 439 Nacherfüllung verlangen, <- Aufpassen das ist Wichtig!!

    2.

    nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

    3.

    nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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    Allerdings beachte §439 Absatz 4 und dieses Recht hat der Verkäufer generell.

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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 439 Nacherfüllung

    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

    (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

    (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

    (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

    (6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

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    Gemäß der Aussage bzgl. BGB 475 solltest du noch einmal genauer nachlesen.

    Dass das Unterzeichnen eines Schriftstückes verboten ist, ist hieraus nicht zu entnehmen.

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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 475 Anwendbare Vorschriften

    (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

    (2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

    (3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

    (4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

    (5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

    (6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

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    Zu dem Absatz

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    Auf die Paragrafen hingewiesen, reagierte Media Markt mit der Aussage "wir können die Konsole unter Vorbehalt zurücknehmen und ihnen das Geld auszahlen" , allerdings sollten wir dann wieder etwas unterschreiben. Und nach Paragraf 475 bgb sind solche nebenabreden rechtswidrig. 

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    Ist irgendwie nachvollziehbar, wenn der Fehler z.B. erst nach längerer Laufzeit auftritt, wird der Mitarbeiter sich nicht ewig damit beschäftigen können. 

    Zumal wie oben schon gesagt, hier wichtige Infos fehlen, die einfach weggelassen wurden.

  • Jessica B. schreibt dazu:

    Hallo,

    Danke für den umfangreichen Kommentar. 

    Wie ich oben geschrieben habe, waren beide Reparaturen erfolglos. Nach beiden Reparaturen bestand der Fehler weiterhin. 

    Die Fehlerbeschreibung habe ich tatsächlich vergessen anzugeben, daher hier der Nachtrag: die Joy Con Controller gehen während des Spielens einfach aus, obwohl der Akku voll ist. Das passiert bei jedem Spiel und bei jedem joycon (wir haben mehrere). 

    Nach Reparatur 1 wurde lediglich ein joycon Knopf gewechselt, nach Reparatur 2 wurde die joy con Halterung gewechselt und die Konsole auf werkszustand zurückgesetzt sowie softwareupdates durchgeführt. 

    Der Fehler bestand nach beiden Reparaturen weiterhin. 

    Media Markt wollte die Konsole nicht zurücknehmen. Sie haben uns bei unserem ersten Besuch im Markt nach beiden erfolglosen Reparaturen (letzte am 10.11.2022) am 11.11.2022 angeboten, Nintendo zu kontaktieren. Das haben wir aber nicht akzeptiert. So das wir dann nochmal hingefahren sind, nachdem wir mit unserer Rechtsschutz telefoniert haben. Das war dann am Nachmittag des 11.11.2022. Dort haben wir angeboten, die Konsole vorzuführen, um den Fehler zu zeigen. Das wurde verneint mit der Begründung, man könnte das angeblich nicht vor Ort überprüfen. Das stimmt aber nicht. Man bot dann an, dass man die Konsole erst zur Überprüfung einsendet und wir dann bescheid bekommen, ob wir das Geld wieder bekommen. Das haben wir verneint, weil wir davon ausgehen, dass media markt falsche Fakten schaffen will. Dann bot man uns an, das Geld zurück zu geben, aber im Gegenzug sollten wir den Vorbehalt durch media markt unterschreiben und gleichzeitig einen haftungsausschluss und auch das haben wir abgelehnt mit Verweis auf das bgb. Nun ist gestern bei Media Markt ein Einwurfeinschreiben eingegangen, indem wir Media Markt den Rücktritt erklären und um Zahlung binnen 5 Werktagen bitten. Der Geschäftsführer Herr Schmidt hatte gestern mit uns telefonischen Kontakt und durchblicken lassen, dass sich dann wohl Anwälte darum kümmern müssen. 

  • True schreibt dazu:

    So ganz verstehe ich Ihre Haltung nicht.

    Wenn das Gerät wie von Ihnen angegeben 2x im Rahmen der Gewährleistung reklamiert und repariert wurde, so können Sie vom Kauf zurücktreten. 

    Allerdings hat der Händler, unabhängig ob nun Media Markt, Saturn, Expert oder wie sie alle heißen, dass Recht!! das Gerät von einem unabhängigen Techniker prüfen zu lassen.

    Hierfür ist nicht maßgeblich, ob Sie den Fehler vorführen können, denn ohne etwas unterstellen zu wollen, es gibt "Fehler", die man bewusst hervorrufen kann, ohne dass ein tatsächlicher technischer Defekt vorliegt.

    Ihre Weigerung ist daher schwer nachvollziehbar.

    Noch seltsamer wird die Sache, wenn Ihnen der Markt anbietet eine Vorabgutschrift zu erhalten.

    Sollte sich anschließend bei der Überprüfung herausstellen, dass kein Technischer Defekt die Ursache war, wäre von Ihnen die Ware zurückzunehmen und der Kaufpreis erneut zu entrichten.

    Auch hieran erkenne ich keinen Fehler auf seiten des Media Marktes.

    Sie unterstellen "Das haben wir verneint, weil wir davon ausgehen, dass media markt falsche Fakten schaffen will."

    Das gleiche könnte Ihnen auch der Markt unterstellen, falsche Fakten zu schaffen, um das Geld zurückzuerhalten.

    Sicherlich können Sie das ganze nun eskalieren lassen, was Sie Geld kosten wird und den Markt.

    Letzten Endes wird es aber darauf hinauslaufen, dass das Gerät von einem Techniker überprüft, werden muss, um festzustellen, ob der Fehler technischer Natur ist oder nicht.

    An Ihrer Stelle, wenn Sie sich Ihrer Sache sicher sind, würde ich der Vorabgutschrift zustimmen.

    Haben Sie bedenken oder sind die "Fakten" nicht so hieb und stichfest, wird dies ein Techniker herausfinden.

    Ob mit oder ohne Anwalt, dies wäre der längere Weg.

  • Peter1983 schreibt dazu:

    @True: Der Händler hat in der Tat das Recht, das reklamierte Gerät durch einen Dritten prüfen zu lassen. Denn in der Tat gibt es Fälle, in denen Defekte "konstruiert" werden, die in Wahrheit keine sind.

    Nach zahlreichen Berichten in diesem Forum (und zumindest auch einer eigenen Erfahrung) traue ich dem MediaMarkt nicht mehr vorbehaltlos über den Weg: Vielfach kann die beauftragte Werkstatt keinen Fehler finden und verlangt dann Geld für den "Check", während der Hersteller beim selben Gerät sofort den Defekt erkennt.

    Insofern: eine Lose-Lose-Situation...

     

  • True schreibt dazu:

    @Peter1983

    Ich weiß jetzt nicht, wie es bei MM ist, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass all die vielen Händler alle eigenen Werkstätten unterhalten.

    In der Regel schicken die die Geräte an die selben Werkstätte die auch der Hersteller vorgibt, hatte ich z.B. bei diversen Handys erlebt.

  • Ohne Namen schreibt dazu:

    Genau, MM schickt die Artikel direkt an Nintendo in dem Fall, du würdest die gleiche Lieferadresse finden wenn du es über Nintendo los schickst. Heißt wenn du auf der Nintendo Webseite den Fall schilderst und es zur Reparatur einschickst oder über Media Markt ist egal weil es immer die gleiche Adresse ist 

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